- Verlagsvertrag
- Ver|lags|ver|trag, der (Rechtsspr.): Vertrag zwischen dem Verfasser eines Werkes u. dem ↑Verleger (1).
Universal-Lexikon. 2012.
Universal-Lexikon. 2012.
Verlagsvertrag — Das Verlagsrecht im Sinne des § 8 Verlagsgesetz (VerlG) ist das ausschließliche Recht, ein Werk der Literatur oder Tonkunst (das heißt Notenmaterial) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Es ist ein Teilbereich der urheberrechtlichen… … Deutsch Wikipedia
Verlagsvertrag — formfreier Vertrag im Sinn des Verlagsgesetzes vom 19.6.1901 (RGBl 217) m.spät.Änd., der den Verfasser verpflichtet, sein Werk der Literatur oder der Tonkunst einem Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung zu überlassen… … Lexikon der Economics
Verlagsvertrag — Ver|lags|ver|trag … Die deutsche Rechtschreibung
Verleger — ⇡ Verlagsvertrag … Lexikon der Economics
Verlagsrecht — Das Verlagsrecht im Sinne des deutschen § 8 Verlagsgesetzes (VerlG) ist das ausschließliche Recht, ein Werk der Literatur oder Tonkunst (das heißt Notenmaterial) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Es ist ein Teilbereich der urheberrechtlichen… … Deutsch Wikipedia
Verlagsrecht — Verlagsrecht, das Recht der ausschließlichen Nutzung eines geistigen, bes. eines literarischen od. artistischen Erzeugnisses mittelst dessen Vervielfältigung od. Veröffentlichung. Das V. drückt die vermögensrechtliche Seite des Rechtes eines… … Pierer's Universal-Lexikon
Musikverlag — Ein Musikverlag ist das Unternehmen eines Musikverlegers. Musikverlage verbreiten Werke der Musik. Sie können in Verlage der Unterhaltungsmusik (U Verlage) und Verlage der ernsten Musik (E Verlage) unterteilt werden. E Musikverlage erwirtschaften … Deutsch Wikipedia
Verlagsrecht — (engl. Copyright) im weitern Sinn ist das jemand zustehende ausschließliche Recht, ein Geisteswerk, insbes. ein Werk der Literatur oder Tonkunst, zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten. Dasselbe bildet von Rechts wegen einen… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Verlagsrecht — Ver|lags|recht, das (Rechtsspr.): 1. Gesamtheit aller rechtlichen Normen, die geschäftliche Beziehungen zwischen einem Verfasser o. Ä. u. einem ↑ Verlag (1) regeln. 2. ausschließliches Recht zur Vervielfältigung u. Verbreitung eines Werks. * * *… … Universal-Lexikon
Obligationenrecht (Schweiz) — Basisdaten Titel: Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Kurztitel: Obligationenrecht Abkürzung: OR Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Schweiz Rechtsmaterie … Deutsch Wikipedia